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Liebe Leserinnen und Leser,
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„Unzuverlässiger als die Deutsche Bahn“ – vernichtender kann ein Zeugnis, wie das von Abda-Präsident Thomas Preis für das E-Rezept (siehe unten), heutzutage wohl kaum ausfallen. Und er hat leider recht. Zu allem Ärger in den Apotheken kommt noch erschwerend hinzu, dass die Unzuverlässigkeit der TI dem Versand gewissermaßen auch in die Karten spielt. Durch die ohnehin vorhandene Asynchronität von Rezept-Einlösung und Erhalt des Arzneimittels fallen stundenweise TI-Ausfälle dort zumindest für die Patient*innen nicht ins Gewicht. Überdies führt die wackelige Technik dazu, dass Arzneimittel in den Apotheken vor Ort häufig nicht sofort, sondern nur mit Verzögerung erhältlich sind. Doch die sofortige Verfügbarkeit dringender Arzneimittel ist ein wichtiges Argument für den Erhalt des flächendeckenden Apothekennetzes. Die unzuverlässige TI sägt aber gerade an diesem Stuhlbein.
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Herzliche Grüße, Ihre Julia Borsch DAZ-Chefredakteurin
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Versandverbot für Tierarzneimittel wird aufgeweicht
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Von Julia Borsch
Das grundsätzliche Versandverbot für Tierarzneimittel gibt es noch gar nicht so lange. Bis 2021 betraf dieses Verbot nur Arzneimittel für lebensmittelliefernde Tiere. Hintergrund der Änderungen war damals eine EU-Verordnung, die in deutsches Recht umgesetzt wurde. Dazu hatte der Gesetzgeber hierzulande das Tierarzneimittelrecht aus dem Arzneimittelgesetz ausgegliedert und ein neues Tierarzneimittelgesetz (TAMG) geschaffen. In diesem Zuge wurde „der Einzelhandel mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten im Wege des Fernabsatzes“ verboten.
Versand nur für nicht-lebensmittelliefernde Tiere
Diese Regelung soll nun aufgeweicht werden. Das Landwirtschaftsministerium hat im Juni einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt. Am vergangenen Mittwoch hat das Gesetz das Kabinett passiert. Laut einem neuen § 44a soll der Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und verschreibungspflichtiger veterinärmedizintechnischer Produkte weiterhin nicht zulässig sein. Allerdings werden Ausnahmen definiert: So sollen Apotheken, die eine Versandhandelserlaubnis besitzen, verschreibungspflichtige veterinär-medizintechnische Produkte und verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, welche ausschließlich zur Anwendung bei Tieren zugelassen sind, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, versenden dürfen.
Und auch Tierärzte sollen diese Produkte im Rahmen des Betriebs der tierärztlichen Hausapotheke an die Halter der Tiere im Einzelfall verschicken dürfen. Der Versand ist aber auf die Menge beschränkt, die für eine kurzfristige Weiterbehandlung erforderlich ist. Und auch hier gilt die Ausnahme nur für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen.
Der versendende Tierarzt muss außerdem die Verordnung selbst ausgestellt haben. Zudem werden den Tierärzten Vorgaben für den Versand gemacht: So ist beispielsweise dafür zu sorgen, dass die für das Tierarzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden; bei besonders temperaturempfindlichen Tierarzneimitteln muss die Einhaltung der Temperatur durch mitgeführte Temperaturkontrollen durch den Transportdienstleister valide nachgewiesen werden können. Für Apotheken sind die Anforderungen an den Versand im Apothekengesetz geregelt. Sie sind Voraussetzung für die Erteilung einer Versanderlaubnis (§ 11a ApoG)
Bestehende Versanderlaubnisse werden automatisch erweitert
Zur Umsetzung dieses Vorhabens sind auch Änderungen des Apothekengesetzes erforderlich. So soll in § 11a ApoG klargestellt werden, dass sich die Versanderlaubnis nach der Neuregelung des Versands von Tierarzneimitteln im TAMG formal auf Human- und Tierarzneimittel erstreckt.
Wer schon eine Versandhandelserlaubnis hat, darf laut Kabinettsentwurf mit Inkrafttreten des Gesetzes auch Tierarzneimittel versenden. Laut Referentenentwurf sollte die Erweiterung auf Tierarzneimittel nur für solche Erlaubnisse gelten, die zwischen dem 28. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025 ausgestellt wurden. Die Abda hatte in ihrer Stellungnahme angeregt, alle bestehenden Erlaubnisse miteinzubeziehen. Soweit eine Apothekenleitung die Tätigkeit der Apotheke auf den Versand von Tierarzneimitteln ausweitet, ist jedoch das Qualitätsmanagementsystem der Apotheke nach § 2a ApoG entsprechend anzupassen, heißt es in den Erläuterungen.
Nach dem Kabinettsbeschluss geht das Gesetz nun ins parlamentarische Verfahren.
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Rx-Absatz im Juli etwas erholt, aber OTC weiter schwach
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Von Thomas Müller-Bohn
Zur Halbjahresbilanz waren der kumulierte Rx- und OTC-Absatz des laufenden Jahres in den Vor-Ort-Apotheken jeweils 1,2 Prozent niedriger als im Vorjahr. Vier Wochen später zeigen die neuen Daten aus dem Apothekenpanel von Insight Health: Der kumulierte Rx-Absatz liegt „nur“ noch 0,8 Prozent im Minus, aber der kumulierte OTC-Absatz ist noch weiter gesunken.
Rx-Absatz des laufenden Jahres weiter unter Vorjahreswert
Die neuen Daten stellen die 27. bis 30. Kalenderwoche dar, also die Zeit vom 30. Juni bis 27. Juli. In der 27. Woche war der Rx-Absatz in den Vor-Ort-Apotheken 4,0 Prozent höher als im Vorjahr, in den beiden folgenden Wochen gab es kleine Zuwächse von 1,4 bzw. 0,7 Prozent und in der 30. Woche mit minus 0,1 Prozent praktisch keine Veränderung gegenüber 2024. Der Rx-Absatzrückgang vom Juni hat sich demnach im Juli nicht fortgesetzt. Dadurch hat sich der kumulierte Rx-Absatz etwas erholt und lag bis zum Ende der 30. Woche noch 0,8 Prozent unter dem Vorjahreswert. Die Rx-Umsätze waren in allen vier betrachteten Wochen deutlich höher als 2024, in der 27. Woche um 11,9 Prozent und in der schwachen 30. Woche um 7,8 Prozent. Der Trend zu mehr bzw. teureren Hochpreisern dauert also an. Der kumulierte Rx-Umsatz bis zum Ende der 30. Woche war 5,9 Prozent höher als 2024.
OTC im Juli durchgehend im Rückwärtsgang
Besonders auffallend in den Juli-Daten ist der durchgehend schwache OTC-Bereich. Sowohl der OTC-Absatz als auch der OTC-Umsatz waren in allen vier betrachteten Wochen niedriger als 2024. Die Rückgänge waren nicht so stark wie im Juni, aber die kumulierten Werte für das laufende Jahr haben sich gegenüber der Halbjahresbilanz weiter verschlechtert. Der OTC-Absatz lag in den betrachteten vier Wochen jeweils um mehr als acht Prozent unter dem Vorjahreswert (siehe Abbildung). Der kumulierte OTC-Absatz bis zum Ende der 30. Woche war 2,1 Prozent niedriger als 2024. Der OTC-Umsatz war in der 27. Woche 4,9 Prozent niedriger als im Vorjahr, in den drei Folgewochen betrugen die Rückgänge jeweils mehr als fünf Prozent. Der kumulierte OTC-Umsatz bis zum Ende der 30. Woche war nur 0,7 Prozent höher als 2024. Auch bei moderater Inflation ist das real ein Rückgang.
Abwanderung zum Versand
Das rückläufige OTC-Geschäft der Vor-Ort-Apotheken ist zumindest teilweise durch die Abwanderung zum Versand zu erklären. Dies zeigen die jüngsten Daten zur OTC-Apothekenmarktentwicklung, die Insight Health und DatamedIQ gemeinsam bereitstellen. Dabei wird der 12-Monats-Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 mit dem Kalenderjahr 2024 verglichen. Demnach war der OTC-Absatz der Offizinapotheken von Juli 2024 bis Juni 2025 um 0,3 Prozent niedriger als 2024. Dagegen legte der OTC-Absatz der Versender beim entsprechenden Vergleich um 2,9 Prozent zu. Beim OTC-Umsatz verbuchten beide Marktsegmente ein Plus, bei den Offizinapotheken waren es aber nur 1,4 Prozent, also weniger als die Inflation, bei den Versendern hingegen 3,9 Prozent.
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Apotheker darf Shop Apotheke nicht als „Schmarotzer“ bezeichnen
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Von Kirsten Sucker-Sket
Anfang des Jahres gab der Apotheker Christopher Hummel dem Merkur für dessen Lokalteil ein Interview. Darin ging es um die Gefahren des Onlinehandels mit Arzneimitteln. Hummel warnte vor den „Schmarotzern unseres Steuersystems“ und sprach den Versendern ab, ihre Kunden zu beraten.
Redcare bzw. Shop Apotheke störte sich daran und beantragte beim Landgericht München II eine einstweilige Verfügung gegen den Apotheker. Dem Pharmazeuten sollten drei seiner Aussagen aus dem Interview untersagt werden.
Es ging Redcare insbesondere um die behaupteten Unterschiede zwischen niederländischen Online-Apotheken und deutschen Vor-Ort-Apotheken hinsichtlich deren Kostenstruktur, unterschiedlichen Steuerbelastungen und der Beratung von Kunden. So hatte der Apotheker etwa erklärt, dass „der Onlinehandel ja ganz viele Posten, für die wir Händler vor Ort hohe Ausgaben haben, gar nicht“ habe. Ein Beispiel sei die Gewerbesteuer. Überdies säßen die Online-Apotheken in den Niederlanden. „Da fallen dann schon mal die 19 Prozent Mehrwertsteuer weg. Wie sollen wir da mithalten?“
Weiterhin hatte Hummel gesagt: „Online-Apotheken sind einfach Schmarotzer unseres Steuersystems“. Auch gebe es „keine Beratung mehr und keinen Apotheker, der nochmal drüber schaut, ob sich das Medikament mit den anderen verträgt, oder erwähnt, dass die Tablette zu teilen ist – manche können nämlich nicht geteilt werden, und so weiter.
Landgericht entschied pro Meinungsfreiheit
Das Landgericht erließ die von Redcare begehrte einstweilige Verfügung jedoch nicht. Es verneinte bereits das Vorliegen einer „geschäftlichen Handlung“. Die müsste für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vorliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG). Redcare habe darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr angegriffenen Tatsachenbehauptungen falsch seien. Schließlich liegt der Mehrwertsteuersatz auf Arzneimittel in Deutschland tatsächlich bei 19 Prozent und in den Niederlanden bei 9 Prozent. Auch gebe es im niederländischen Recht keine Gewerbesteuer, so das Landgericht.
Der Ausdruck „Schmarotzer“ ging beim Landgericht ebenfalls durch. Dem Apotheker sei es vorrangig um eine Auseinandersetzung in der Sache, nicht aber um eine undifferenzierte Diffamierung gegangen. Schließlich sei Redcare nicht einmal konkret benannt worden. Die polemische Zuspitzung sei noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Beschwerde von Redcare hat Erfolg
Redcare legte gegen den landgerichtlichen Beschluss sofortige Beschwerde ein – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat die einstweilige Verfügung der Vorinstanz jetzt kassiert. Das heißt: Der Apotheker darf die beanstandeten Behauptungen nicht mehr verbreiten.
Sehr ausführlich legt das OLG in seinem Beschluss dar, dass die von Redcare angegriffenen Äußerungen durchaus im Rahmen einer „geschäftlichen Handlung“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) erfolgt seien. Eine „geschäftliche Handlung“ sei demnach „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen (…) unmittelbar und objektiv zusammenhängt“. Ein solcher Zusammenhang liege vor, wenn die Handlung objektiv betrachtet darauf abzielt, Verbraucher dahingehend zu beeinflussen, den Warenabsatz des eigenen Unternehmens zu fördern.
Apotheker ging es um eigenen Absatz
Für das Gericht ist klar, dass der Apotheker vor allem sein eigenes Geschäft fördern wollte. Dafür spreche auch, dass er sich im Lokalteil des Merkur geäußert hatte. Der Kreis der dort angesprochenen Leserschaft sei im Wesentlichen deckungsgleich mit seiner (potenziellen) Kundschaft. Der enge lokale Bezug werde noch dadurch hervorgehoben, dass dem Interview ein Foto des „Gaißacher Apothekers“ vorangestellt sei, das ihn „prominent“ in seiner Apotheke in Arbeitskleidung zeige. Ein wörtlicher Aufruf, nur vor Ort einzukaufen, ist für das Gericht kein Muss. Ihm reicht der Zusammenhang. Wenn der Apotheker auch verbraucherpolitische Ziele verfolgt haben sollte, so träten diese in den Hintergrund, heißt es im Urteil.
Sodann setzt sich das OLG mit den drei beanstandeten Aussagen auseinander, die irreführend oder herabsetzend und damit unlauter seien.
Unzutreffende Behauptungen zu steuerlichen Vorteilen
So sei die grundsätzliche, undifferenzierte Behauptung, die in den Niederlanden ansässigen Arzneimittelversandhändler würden keine 19 Prozent Mehrwertsteuer bezahlen, unzutreffend. Redcare hatte vorgetragen, genauso wie jede Apotheke in Deutschland, diese Mehrwertsteuer an den deutschen Staat abzuführen. Auch die Aussage zur Gewerbesteuer ist dem Gericht zufolge missverständlich für die Verbraucher und somit irreführend. Diese verstünden sie im Gesamtzusammenhang nämlich so, dass die Gewerbesteuer für die Vor-Ort-Apotheken eine erhebliche Belastung sei und die niederländischen Versender nichts Vergleichbares zu tragen hätten. Dies sei jedoch unzutreffend. Die Gewerbesteuerhebesätze seien unterschiedlich und hingen von der Gemeinde ab, in der das Unternehmen seinen Sitz habe. Zudem sei die Gewerbesteuer für Apotheker wirtschaftlich kaum nachteilig, weil sie auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden könne.
Beratung per Hotline und Rückrufservice
Und was die behauptete nicht gebotene Beratung betrifft, so findet das Gericht Redcares Erklärungen hierzu glaubhaft. Das Unternehmen hatte vorgetragen, dass den Kunden eine pharmazeutische Beratung per kostenloser Hotline zur Verfügung stehe. Zudem gebe es einen kostenlosen Rückrufservice und bei jeder Bestellung einen „Wechselwirkungscheck“ zwischen den bestellten Medikamenten.
All diese irreführenden Aussagen hätten auch geschäftliche Relevanz (im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG). Denn sie seien geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Meinungsfreiheit tritt zurück
Zuletzt setzte sich das Gericht noch eingehend mit der Bezeichnung als Schmarotzer auseinander. Dabei handele es sich um eine wettbewerbswidrige Herabsetzung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 1 UWG). Darunter verstehe man eine „sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung“. Diese Herabsetzung könne auch kollektiv erfolgen – eine namentliche Nennung sei nicht nötig. Überdies dürften die Verbraucher auch wegen der umfangreichen Werbemaßnahmen von Redcare in Deutschland wissen, wer mit der marktführenden Online-Apotheke in den Niederlanden gemeint sei.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit sieht das OLG nicht verletzt. Zwar räumt es ein, dass die Meinungsfreiheit grundsätzlich erlaube, zuzuspitzen und in gewissem Umfang zu übertreiben. Hier aber werde der Vorwurf „Schmarotzer“ nicht mit (zutreffenden) Tatsachenbehauptungen unterlegt. Derartige pauschale und unsachliche Behauptungen seien keine nützlichen Informationen für die angesprochene Leserschaft. Kurzum: Auch die Titulierung als „Schmarotzer“ ist wettbewerbsrechtlich tabu – Shop Apotheke muss sie nicht hinnehmen.
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„E-Rezept unzuverlässiger als die Deutsche Bahn“
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Von Kirsten Sucker-Sket
Nahezu täglich informiert die Gematik unter anderem über einen WhatsApp-Kanal über Einschränkungen beim TI-Status. Auch am vergangenen Freitagmorgen gab es schon wieder Probleme mit den SMC-B und HBA-Karten – mit Folgen für den Zugriff auf E-Rezepte. Ein Blick ins Gematik-Fachportal zeigt, dass es bei allen Anwendungen – etwa auch der ePA und KIM – der Telematikinfrastruktur hakt. Ebenso beim TI-Zugang an sich
Abda-Präsident Thomas Preis kam dazu am 8. August beim RedaktionsNetzwerk Deutschland zu Wort: „Das E-Rezept läuft der Deutschen Bahn in Sachen Unzuverlässigkeit den Rang ab“, sagte er. Und weiter: „Ein ausgefallener Zug ist ärgerlich, aber ein nicht abrufbares E-Rezept kann erhebliche Konsequenzen für die Gesundheit von Menschen haben“.
Allein in den vergangenen beiden Wochen sei es an fünf Tagen zu Komplettausfällen oder erheblichen Beeinträchtigungen im E-Rezept-System oder der dahinter liegenden TI gekommen, so Preis. „Jedes Mal sind Zehntausende Patienten betroffen.“
Unzuverlässigkeit nicht hinnehmbar
Preis sagte auch, dass es zur Digitalisierung des Gesundheitswesens keine Alternative gebe. „Aber diese Unzuverlässigkeit ist nicht hinnehmbar.“ Die Gematik müsse dafür sorgen, dass Apotheken und Arztpraxen in einem stabilen System arbeiten können. „Die Ausfallsicherheit des Systems muss wesentlich verbessert werden.“
Der Abda-Präsident fordert überdies flexible Regeln für den Fall des Versagens des Systems: „Bei Ausfällen brauchen Apotheken mehr Handlungsfreiheiten, um Patientinnen und Patienten trotzdem schnell und unbürokratisch mit notwendigen Medikamenten zu versorgen.“
Nicht zuletzt spricht Preis die ohnehin schwierige wirtschaftliche Lage der Apotheken an. „Wenn jetzt noch regelmäßige Umsatzeinbrüche wegen der Systemausfälle hinzukommen, wird die Lage für viele Apotheken immer bedrohlicher“, sagte er.
Laut Gematik nur selten Einschränkungen
Die Gematik erklärte auf Anfrage der Deutschen Presseagentur (dpa), es gebe nur selten Einschränkungen, die die Gesamtinfrastruktur beim E-Rezept betreffen. „Dennoch gibt es Komponenten und Dienste, die für die Nutzung des E-Rezepts benötigt werden und die in letzter Zeit von Beeinträchtigungen betroffen waren“, räumte die Gesellschaft ein. Ein stabiler und sicherer Betrieb habe oberste Priorität. Die Gematik arbeite kontinuierlich daran, die Verlässlichkeit und Stabilität des Systems – insbesondere des E-Rezepts – weiter zu verbessern, hieß es.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz forderte ein Vorwarnsystem für Störungen. „Die Zeiten der Blackbox E-Rezept sind unverzüglich zu beenden“, sagte Vorstand Eugen Brysch. Mit einem „tagesaktuellen E-Rezept-Radar“ könnten Ärzte direkt darüber informiert werden, ob das System funktioniert oder ein Papierrezept ausgegeben werden muss. Von Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) verlangte Brysch, sie müsse die Gematik anweisen, einen monatlichen Störungsbericht vorzulegen.
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DocMorris-CEO widerspricht Abda-Chef
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Von Marius Penzel
In einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Interview mit der Welt forderte Abda-Präsident Thomas Preis, „dass der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland verboten wird.“ Denn „der Versandhandel, insbesondere der aus dem Ausland, stört systematisch den Versorgungsauftrag der öffentlichen Apotheken“, sagte Preis im Interview.
Walter Hess, CEO von DocMorris, widersprach Preis nun in einem Schreiben, das der DAZ-Redaktion vorliegt. Die Argumente von Preis seien weder neu noch belegbar, schrieb Hess in der Veröffentlichung. „Glaubwürdige Argumente, die ein Rx-Versandverbot begründen würden, konnten in 20 Jahren Rx-Versandhandel nicht vorgelegt werden“, schrieb Hess.
Mit dieser Aussage berief er sich auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17. Juli zu Rx-Boni. Die Richter hatten darin angeführt: Es sei „nicht mit statistischen Daten belegt, dass eine Preisbindung oder ein Versandverbot geeignet oder erforderlich ist, um Apothekenschließungen zu verhindern“, zitiert Hess frei aus dem BGH-Urteil. Im Urteil selbst findet sich dieser Satz in der Form nicht.
Externe Kontrolle für Versender fehlt
Statt „Biotopschutz für Vor-Ort-Apotheken“ sollten die Apotheken laut Hess „Perspektiven für die nachrückende Apothekergeneration schaffen“. Das heißt für ihn vor allem, die digitale Versorgung voranzutreiben – wovon wiederum Arzneimittelversender besonders stark profitieren dürften.
Auch kritisierte Thomas Preis in der Welt, dass Apothekenlager klimatisiert sind, bei Arzneimittelversendern aber temperaturempfindliche Arzneimittel teils Tage in ungekühlten Transportern liegen würden, mit möglichen Nachteilen für die Patienten.
Die Behauptung, Online-Apotheken würden temperaturempfindliche Arzneimittel unzureichend schützen, entbehre jeder Grundlage, betont Hess. DocMorris setze auf risikobasiertes Temperaturmanagement und eine lückenlos dokumentierte Kühl-Logistik.
Einen wichtigen Unterschied unterschlägt Hess in seinem Statement: Versender aus dem EU-Ausland stoßen bei einer Temperaturkontrolle in eine Zuständigkeitslücke. Denn auch, wenn Redcare und DocMorris beteuern, die Temperatur lückenlos zu kontrollieren: Eine externe Kontrolle, wie sie bei Apotheken oder Großhändlern üblich ist, fehlt bis heute.
Einen Punkt lässt DocMorris-CEO aus
Im Interview mit der Welt sagte Preis zudem: „Versandhändler können allein schon wegen der großen Entfernung zu den Patienten keine Gemeinwohlaufgaben wie eine schnelle Versorgung im Nacht- und Notdienst übernehmen“, so der Abda-Präsident. „Dazu braucht es ein dichtes Apotheken-Netz vor Ort“.
Auf den Punkt, dass Arzneimittelversender keinen Nacht- oder Notdienst übernehmen, äußerte sich DocMorris-Chef Walter Hess nicht.
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Mehr Kinderschutz bei ePA-Befüllung
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Von Kirsten Sucker-Sket
Mehr Befugnisse für Pflegekräfte und weniger Bürokratie in der Pflege – einen Gesetzentwurf mit diesen Zielen hat das Bundeskabinett am 6. August beschlossen. Damit soll der Pflegeberuf attraktiver werden. Nebenbei sind im Entwurf auch Nachjustierungen bei der elektronischen Patientenakte (ePA) vorgesehen.
„In einer alternden Gesellschaft müssen wir in der Pflege für gute Arbeitsbedingungen sorgen, um mehr Menschen für den Beruf zu begeistern“, erklärte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) vergangenen Mittwoch nach dem Kabinettsbeschluss. „Jede Minute, die sich eine Pflegekraft nicht mit Formularen beschäftigt, ist eine gewonnene Minute für ihre Pflegebedürftigen“.
Noch von Lauterbach angestoßen
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) nimmt den Entwurf für das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ aber aus einem anderen Grunde erfreut zur Kenntnis. Und zwar mit Blick auf die ePA. Noch in Karl Lauterbachs (SPD) Schlussphase als Bundesgesundheitsminister hieß es aus dem Ministerium (BMG), es werde mit Kinderärzten an einer Regelung gearbeitet, die es diesen ermöglicht, von der Befüllungspflicht abzuweichen, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet werde. Nina Warken hat dieses Vorhaben nun offensichtlich weiterverfolgt.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Verpflichtung zur Befüllung der ePA entfällt, wenn:
- erhebliche therapeutische Gründe dagegen sprechen,
- schutzwürdige Rechte Dritter berührt wären oder
- gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen – bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (danach können Jugendliche ihre Rechte im Hinblick auf die ePA selbst ausüben).
Ärzt*innen und andere Leistungserbringer*innen sollen verpflichtet sein, die Gründe für die Nicht-Befüllung der ePA nachvollziehbar in ihrer Behandlungsdokumentation zu vermerken. Dass es hier zu keinem erheblich zusätzlichen Aufwand kommt, sieht das BMG laut Begründung dadurch gewährleistet, dass von der Ausnahmeklausel nur in gut begründeten Einzelfällen Gebrauch gemacht wird.
Michael Hubmann, Präsident des BVKJ, erklärte, die Regelung „schafft endlich die notwendige rechtliche Grundlage, mit der wir Ärztinnen und Ärzte in besonders sensiblen Fällen verantwortungsvoll mit der ePA umgehen können“. Er ist überzeugt: „Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ist das ein echter Durchbruch – ebenso wie für die ärztliche Handlungsfreiheit im Sinne einer guten und sicheren Versorgung“.
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Corona-Masken: 90 Fragen an Merz
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Die Grünen fordern von Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) umfassende Aufklärung zu umstrittenen Maskenkäufen unter Ex-Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Paula Piechotta und Janosch Dahmen (beide Grüne) stellten 90 Fragen, da Antworten bisher unvollständig oder verspätet kamen. Sie sehen einen Verdacht auf Machtmissbrauch, parteinahe Auftragsvergabe und fehlende Schadensersatzforderungen. Erfragt werden politischer Einfluss, Gesamtschaden, Firmenrollen und mögliche Parteispenden. Spahn steht wegen teurer, teils ungenutzter Maskendeals unter Druck; Sonderermittlerin Margaretha Sudhof warf ihm Handeln gegen Fachrats-Empfehlungen vor. (DAZ)
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Biontech Curevac legen Patentstreit bei
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Vor der geplanten Übernahme von Curevac durch den deutschen Biotech-Konzern Biontech haben die beiden Unternehmen eine Einigung im Patentstreit um den Corona-Impfstoff Comirnaty® erzielt. Im Rahmen der Vergleichsvereinbarung wurden unter anderem Millionenzahlungen von Biontech an Curevac sowie dessen britischen Partner GSK (GlaxoSmithKline) vereinbart. 740 Millionen US-Dollar sollen von Biontech an Curevac und GSK fließen, wobei der Betrag hälftig zwischen Curevac und GSK aufgeteilt wird. Ein bedeutender Teil der im Zuge der Vergleichsvereinbarung gezahlten Summe wird nach Abschluss des Übernahmedeals wieder in die Kasse von Biontech fließen. (DAZ)
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