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Liebe Leserinnen und Leser,
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der Schiedsspruch zu Parenteralia-Zubereitungen ist bereits drei Jahre alt, aber nun hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass er rechtmäßig ist. Die Krankenkassen müssen einen einheitlichen Arbeitspreis von 100 Euro pro Zubereitung bezahlen. Die meisten Apotheken dürfte diese Entscheidung nicht direkt betreffen, sind solche Zytostatika-, Antikörper-, Calcium- oder Folinat-haltigen Zubereitungen doch eher ein Fall für Spezialversorger.
Wichtiger ist: Das Urteil stärkt die unabhängige Schiedsstelle. Das Gericht betont, dass sie ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat, als sie Preise festsetzte, die über den in der Arzneimittelpreisverordnung aufgeführten Beträgen liegen. Diese stellten lediglich Preisuntergrenzen dar, falls es zu keiner Einigung zwischen Apotheken und Kassen kommt.
Es würde den Zweck einer Schiedsstelle ad absurdum führen, wenn diese keine Vergütungen festlegen dürfte, die über gesetzlichen Mindesthonoraren liegen. Angesichts der weiterhin in Aussicht stehenden Verhandlungen mit den Kassen über die Höhe des Packungshonorars könnte die Schiedsstelle bald wieder über für alle Apotheken existenzielle Fragen entscheiden müssen. In dieser Hinsicht ist das aktuelle Urteil beruhigend.
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Herzliche Grüße, Ihr Benjamin Wessinger DAZ-Chefredakteur
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In diesem DAZ-Update lesen Sie:
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Bremsen die Verbände die Direktabrechnung aus?
Gericht bestätigt Zuschläge für Parenteralia
Abnehmmittel: Preisverschiebung bei Eli Lilly und Novo Nordisk
Weniger Nachfrage bei Reiseapotheke und Hitze-Beschwerden
Freie Apothekerschaft schaltet Kassenaufsicht ein
Aktualisierte Impfempfehlung für HiB
News-Ticker
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Bremsen die Verbände die Direktabrechnung aus?
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Von Christina Grünberg
Seit 1. August 2025 gilt ein neuer Versorgungsvertrag zwischen der AOK Nordost und den Verbänden aus Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Dieser sorgt für Irritation in der Branche. Denn Befürworter der Direktabrechnung monieren, mit diesem Liefervertrag werde es den Apotheken unmöglich gemacht, die Vorteile der Direktabrechnung zu nutzen. Denn der Vertrag verbietet es den Apotheken, bei der Abrechnung zweigleisig zu fahren und einen Teil der Rezepte über ein Rechenzentrum, den anderen in Eigenregie abzurechnen.
Nach Einschätzung des bisher einzigen Anbieters der Direktabrechnung, der Firma Scanacs, wird damit die Direktabrechnung zwar nicht verboten. Es werde den Apotheken jedoch unmöglich gemacht, deren Vorteile zu nutzen – denn die Bündelung beider Rezeptarten verhindere eine zügige Abrechnung von E-Rezepten. „Bislang hat die AOK Nordost eine Erstattung direkt abgerechneter E-Rezepte gegenüber unseren Kunden – unabhängig von der Region – abgelehnt“, schreibt das Unternehmen in seinem Blog. „Für Apotheken in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern hat man diesen Zustand nun mit der Vertragsanpassung manifestiert.“
Damer: Für Apotheken ändert sich nichts
Die Geschäftsführerin des Berliner Apotheker-Vereins, Susanne Damer, hält dagegen: „Die Passage zu den Apothekenrechenzentren basiert auf den Vorgaben des Rahmenvertrags“, erklärt sie im Gespräch mit der DAZ. Was die Abrechnung betrifft, ändere sich – zumindest für die Apotheken in Berlin – mit dem neuen Versorgungsvertrag faktisch nichts. Die Direktabrechnung zwischen den Apotheken und der AOK Nordost sei nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen, stellt sie klar.
Vielmehr zielten die Gespräche auf zwei Punkte ab: Zum einen gehe es darum, die Verträge zwischen den Verbänden und der Kasse zu harmonisieren. Zum anderen wollen der BAV und die übrigen Landesapothekerverbände die Liquidität ihrer Mitgliedsapotheken durch frühere Zahlungen der Krankenkassen verbessern. Auf diesem Weg sei nun ein erster Zwischenschritt geschafft: Laut der neuen Vereinbarung erfolgt die Rechnungsbegleichung durch die AOK Nordost nicht mehr in drei Tranchen, sondern in zwei.
„Bisher wurde im laufenden Monat eine Teilzahlung in geringer Höhe und eine zweite im Folgemonat gezahlt“, sagt Damer. Die Abschlusszahlung sei dann im zweiten Monat nach dem Monat der Lieferung erfolgt. In Zukunft wird die AOK Nordost zunächst eine hohe Abschlagszahlung zu Beginn des Folgemonats leisten und den Restbetrag zehn Tage nach Rechnungsstellung – also in der Regel zur Mitte des Folgemonats – erstatten. „Damit gleichen wir die Zahlungsmodalitäten jenen der Ersatzkassen an“, fasst Damer zusammen. Die Verhandlungen mit der AOK Nordost laufen der BAV-Geschäftsführerin zufolge weiter, um mit Blick auf die Liquidität noch mehr für die Mitglieder herauszuholen.
Via: Vertrag bedeutet Verschlechterung für Apotheken
Der Verband innovativer Apotheken (via) verurteilt derweil in einer Pressemitteilung das Vorgehen der Verbände scharf. „Wir sind schockiert, dass solche Verträge überhaupt unterzeichnet werden konnten“, sagt via-Chef Benedikt Bühler zu dem neuen Vertrag mit der AOK Nordost. „Sie bringen nicht nur keine Verbesserungen, sondern verschlechtern die Bedingungen für Apotheken massiv – insbesondere bei Abrechnung, Fristen und der freien Wahl des Abrechnungsweges.“
Nach § 300 Absatz 1 SGB V können Apotheken direkt mit den Krankenkassen abrechnen – ein Weg, der laut via Liquidität sichert, Abschläge vermeiden kann und Datenhoheit wahrt. Zudem räumt der Gesetzgeber ihnen in Absatz 2 der Norm das Recht ein, Rechenzentren zu beauftragen. Der umstrittene Vertrag schaffe nun jedoch Abrechnungsmodalitäten, die nach Einschätzung von via faktisch auf die verpflichtende Nutzung von einem Rechenzentrum pro Apotheke hinauslaufen. „Das ist De-facto-Regulierung zugunsten weniger Dienstleister, von denen viele standeseigen sind“, unterstreicht Bühler. Der Vorwurf: Die Verbände wollen den Rechenzentren, an denen sie beteiligt sind, das Geschäft sichern. „Innovative Anbieter wie etwa neue Direktabrechnungssysteme, um die Digitalisierung mit dem E-Rezept sinnvoll zu nutzen, werden so ausgebremst, um alte Besitzstände zu bewahren“, kritisiert Bühler.
Befangene Verbände?
Via ruft betroffene Mitglieder der einzelnen Verbände auf, prüfen zu lassen, inwieweit ihr Verband beim Vertragsabschluss die Interessen der Mitgliedsapotheken vertritt. „Bei der Nähe der Verbände zu standeseigenen Rechenzentren könne man in Zeiten der Digitalisierung eine Befangenheit nicht ausschließen – von den 17 Landesapothekerverbänden sind nur drei ohne Beteiligung an Abrechnern“, betont via.
Während die Verbände möglicherweise Partikularinteressen im Bereich der Abrechnung haben, gilt das allerdings auch für via: Als Direktabrechner ist bisher nur der Anbieter Scanacs in Erscheinung getreten. Das Unternehmen aus Dresden stand Ende 2023 schon einmal kurz vor der Insolvenz. Doch Investoren sorgten dafür, dass es weiterlief. Heute hält die eng mit via verbundene Elac-Kooperation (Guten Tag Apotheken) 64,7 Prozent des Stammkapitals. Weitere Gesellschafter sind Gründer Frank Böhme mit 20 Prozent Beteiligung und die Cale Invest GmbH (Baden-Baden) mit 15,3 Prozent.
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Gericht bestätigt Zuschläge für Parenteralia
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Von Kirsten Sucker-Sket
Für die Herstellung parenteraler Spezialzubereitungen gibt es seit dem 17. Oktober 2022 einen einheitlichen Arbeitspreis in Höhe von 100 Euro. Das entschied seinerzeit die für Streitigkeiten zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband zuständige Schiedsstelle. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat diesen Schiedsspruch jetzt bestätigt. (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2025, Az. L 16 KR 423/22 KL)
Dem Schiedsspruch waren unergiebige Verhandlungen zwischen DAV und GKV-Spitzenverband zur Anpassung der Hilfstaxe vorausgegangen. Der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) hatte im Jahr 2022 ermitteln lassen, dass ein Arbeitspreis von mindestens 147 Euro notwendig wäre, um den Kostenaufwand zu decken. Der GKV-Spitzenverband wollte hingegen eine deutliche Absenkung. Hier hielt man einen Zuschlag von 31 Euro bzw. 29 Euro pro applikationsfähiger Einheit für angemessen.
Und so gab sich die Kassenseite nicht mit der Entscheidung der Schiedsstelle zufrieden. Sie zog vor Gericht. Sie interpretierte die für die Herstellung von Zytostatika, Zubereitungen mit monoklonalen Antikörpern sowie Calcium- und Natriumfolinatlösungen in der Arzneimittelpreisverordnung genannten Arbeitspreise in Höhe von 90, 87 oder 51 Euro (§ 5 Abs. 6 AMPreisV) als Höchstwerte. Die Schiedsstelle hätte daher einen begrenzten Spielraum.
LSG: Preise der AMPreisV sind Auffangregelung
Das LSG sah dies jedoch anders und wies die Klage der Kassen ab. Es hält den von der Schiedsstelle festgesetzten Herstellungszuschlag für rechtmäßig.
Die schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor. In einer Pressemitteilung führt das Gericht jedoch aus, dass die Schiedsstelle den ihr zugewiesenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe. Auch wenn die Arzneimittelpreisverordnung erheblich geringere Apothekenzuschläge benenne: Sie stelle nur eine Auffangregelung dar und bilde keine absolute Preisgrenze für die Vereinbarung von Herstellungszuschlägen bzw. deren Festsetzung durch Schiedsspruch. Die Schiedsstelle sei auch im Hinblick auf die vorgelegten und sich widersprechenden Kostengutachten weder zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen, noch habe sie das Verfahren unfair betrieben. Der angefochtene Schiedsspruch verstoße überdies nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bzw. das Rückwirkungsverbot.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
VZA und Abda begrüßen Entscheidung
VZA und DAV begrüßen, dass das LSG die Regelung in der Arzneimittelpreisverordnung als Auffangregelung wertet – und nicht als Preisobergrenze. „Dies schafft den Verhandlungspartnern und der Schiedsstelle mehr Spielraum bei künftigen Festlegungen zur Hilfstaxe auch in anderen Verfahren“, sagte der DAV-Vorsitzende Hans-Peter Hubmann. VZA-Geschäftsführerin Christiane Müller wies allerdings darauf hin, dass die 100 Euro noch immer zu wenig seien. Einem aktuellen Gutachten der REFA zufolge müsste der Arbeitspreis aktuell bei 163,89 Euro pro parenteraler Zubereitung liegen.
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Abnehmmittel: Preisverschiebung bei Eli Lilly und Novo Nordisk
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Von Michael Zantke
US-Präsident Donald Trump will Pharmahersteller zwingen, Preisunterschiede zwischen den Industrieländern bei Rx-Arzneimitteln zugunsten der USA anzugleichen. Eli Lilly und Novo Nordisk wollen nun ihre Preise für Mittel zur Gewichtsreduktion in wichtigen Absatzmärkten anpassen.
Der US-Pharmahersteller Eli Lilly kündigte eine Preiserhöhung seines Adipositas- und Diabetesmittels Mounjaro im Vereinigten Königreich um bis zu 170 Prozent an. Damit soll der Preis für 15 mg zukünftig bei 330 Pfund liegen (381 Euro) – bisher waren es 122 Pfund (141 Euro). Laut dem Börsen-Portal wallstreet-online.de deutet das auf eine „neue Welle globaler Pharma-Preisverschiebungen unter Trumps Druck hin“.
Zusammenhang zur staatlichen Finanzierung?
Ab dem 1. September sollen die neuen Preise im Vereinigten Königreich gelten. Dennoch betont Lilly, dass Patient*innen unter den geltenden Voraussetzungen weiterhin Mounjaro über den staatlichen Gesundheitsdienst NHS finanziert bekommen.
Seit Juni können Patient*innen mit einem BMI über 40 und mindestens vier gewichtsbedingten Folgeerkrankungen Mounjaro auf Kosten des NHS beziehen. Das betrifft bisher nur 220.000 Brit*innen – allerdings wird seitens der Regierung über eine Ausweitung des Verschreibungsanspruchs diskutiert.
Laut einer Umfrage der National Pharmacy Association würden im Fall einer Ausweitung des Anspruchs 41 Prozent der Brit*innen Mounjaro über den NHS beziehen wollen – in der Gruppe der 25- bis 34-Jährigen sind es sogar 64 Prozent.
Transatlantischer Preiskampf
Laut dem britischen Fachportal chemistanddruggist.co.uk (C+D) spielt vor allem der Vorstoß von US-Präsident Trump eine zentrale Rolle für die geplante drastische Preiserhöhung. Er hatte angekündigt, die Preise für Rx-Arzneimittel in den USA nach dem Prinzip der „Most Favored Nation“ an die niedrigsten Preise anderer Industrienationen anpassen zu wollen.
Lilly erklärt nun, bestehende Preisunterschiede zwischen den Industrieländern beseitigen zu wollen. Bei der Markteinführung im Vereinigten Königreich habe der Preis für Mounjaro deutlich unter dem europäischen Durchschnitt gelegen, heißt es – in Deutschland kostet der Pen mit 15 mg über 480 Euro. Durch die Preiserhöhung soll nun ein „fairer globaler Beitrag zu den Investitionskosten“ gewährleistet werden. Zudem spiegele der höhere Preis die „Veränderungen im Umfeld und neue klinische Erkenntnisse wider, die den Wert von Mounjaro untermauern“.
Die Geschäftsführerin der Independent Pharmacy Association (IPA) sagte laut C+D, sie sei „schockiert und enttäuscht“. Die Preiserhöhung sei ein „schwerer Schlag für Patient*innen“. Der klinische Leiter der Online-Apotheke Jupiter stellte in Aussicht, dass man nun eine von Ärzt*innen überwachte Umstellung der Patient*innen auf Semaglutid in Erwägung ziehen müsse.
Auch in Deutschland könnte Lilly die Preise erhöhen. Da mit den Kassen geheime Erstattungspreise vereinbart sind, träfe das nur die Selbstzahler. Allerdings wurde der Preis erst im Februar heftig erhöht. Zudem liegt der Preis hierzulande immer noch deutlich über dem neuen britischen.
Novo Nordisk senkt US-Preise
Parallel zur Ankündigung von Eli Lilly gab Mitbewerber Novo Nordisk in der vergangenen Woche bekannt, den US-Preis seines Blockbusters Ozempic von 1.000 auf 499 Dollar (430 Euro) für eine Monatsdosis zu senken. Auch der Preis für das Abnehmmittel Wegovy soll nach Aussage des Unternehmens auf 499 Dollar pro Monatsdosis fallen.
Obwohl die Abdeckung mit den Arzneimitteln in den USA gut sei, dürfe man „nicht vergessen, dass es einige Patienten gibt, die dieses lebenswichtige Medikament aus eigener Tasche bezahlen müssen“, sagte Dave Moore, Executive Vice President bei Novo Nordisk US.
Direktvertrieb an Patienten
Das Unternehmen bietet über sein Tochterunternehmen NovoCare zukünftig auch eine Heimdirektbelieferung an. Dafür kooperiert Novo Nordisk mit der Telemedizin-Plattform GoodRx. US-Präsident Donald Trump drängt die Pharmahersteller seit Längerem nicht nur zur Senkung der Preise, sondern auch zur Ausweitung des Direktvertriebs, um Kosten für das Gesundheitssystem einzusparen.
Preisverschiebung am globalen Pharmamarkt?
Mit den Preisänderungen reagieren Novo Nordisk und Eli Lilly nicht zuletzt auf die Forderungen von US-Präsident Trump, die Preise von Arzneimitteln in den USA an die niedrigsten Preise anderer Industrienationen anzupassen. Ob auch andere Bereiche der Pharmaindustrie sich dem Willen der US-Regierung fügen und ob Trumps Dekret zur Arzneimittelpreissenkung überhaupt vor den US-Gerichten Bestand hat, bleibt abzuwarten. In seiner ersten Amtszeit war ein ähnlicher Vorstoß an juristischen Hürden gescheitert.
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Weniger Nachfrage bei Reiseapotheke und Hitze-Beschwerden
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Von Michael Zantke
Laut der aktuellen Apokix-Monatsumfrage des Instituts für Handelsforschung (IFH) Köln verzeichnet jede zweite Apotheke einen Rückgang der Nachfrage bei Produkten für Reisen und zum Management von hitzebedingten Beschwerden im Vergleich zum Vorjahr. Etwas über 100 Apothekenleiter*innen hatten an der aktuellen Umfrage teilgenommen. Zum Vergleich: In der Saison 2024 waren es nur 39 Prozent gewesen, die weniger Produkte dieser Kategorien verkauft hatten als im Jahr zuvor.
Die häufigsten Produkte
Von den saisontypischen Arzneimitteln wurden bei 73 Prozent der Befragten häufig oder sehr häufig Mittel gegen Reiseübelkeit nachgefragt. An zweiter Stellen standen schmerz- und fiebersenkende Mittel (70 Prozent). Auch Produkte zum Insektenschutz und zur Behandlung von Stichen (67 Prozent), Allergiemittel (67 Prozent) und Magen-Darm-Arzneimittel (66 Prozent) wurden demnach häufig oder sehr häufig in der Reise- und Hitzesaison benötigt.
Beratungsgespräche blieben eher konstant
Ein Viertel der befragten Apothekeninhaber*innen beobachtete zudem eine Abnahme der Kundschaft, die ein Beratungsgespräch zu Reise- und Hitzethemen in Anspruch genommen haben. Allerdings sieht die Mehrheit (61 Prozent) bei der Beratung keine Unterschiede gegenüber der Vorsaison. 85 Prozent der befragten Inhaber*innen gaben Kreislaufprobleme als häufigsten Beratungsgrund an. Kopfschmerzen waren für 53 Prozent der häufigste Aufhänger für ein Beratungsgespräch, gefolgt vom Thema geschwollene Gliedmaßen (44 Prozent), sowie Erschöpfung/Müdigkeit (33 Prozent).
Hitzeschutz in Apotheken
49 Prozent der Inhaber*innen haben nach eigener Angabe in die Klimatisierung ihrer Offizin investiert. Zudem gaben 76 Prozent an, die Kundschaft aktiv zum Thema Lagerung und Transport von hitze- bzw. wärmeempfindlichen Arzneimitteln beraten zu haben. 82 Prozent der Befragten nahmen zur Kenntnis, dass ihre Kund*innen hier unzureichend informiert waren.
Andererseits sind sich ebenfalls 82 Prozent der Apothekeninhaber*innen sicher, dass beim Bezug ihrer Ware über den pharmazeutischen Großhandel Hitzeschutzvorgaben eingehalten werden. Beim Direktbezug von Arzneimitteln sind sich nur 68 Prozent diesbezüglich sicher. Im Gegensatz dazu gehen 88 Prozent der Befragten nicht davon aus, dass bei Bestellungen von Arzneimitteln über Versandapotheken die Temperaturvorgaben eingehalten werden. Die Frage differenzierte hier nicht zwischen deutschen Versandapotheken und EU-ausländischen Arzneimittelversendern.
Geschäftsklima verschlechtert sich
Für den aktuellen Apotheken-Konjunkturindex wurden die Apothekeninhaber*innen auch zu ihrer generellen Einschätzung des Geschäftsklimas in der Branche befragt. Gegenüber dem Vormonat (76,2 Punkte) sank der Wert für die aktuelle Geschäftslage im August auf 65,7 Punkte. Auch hinsichtlich der Erwartungshaltung für die kommenden zwölf Monate verschlechterte sich der Konjunkturindex. Im Juli lag der Wert hier noch bei 65,1 Punkten und sank im August auf 55,6 Punkte.
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Freie Apothekerschaft schaltet Kassenaufsicht ein
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Von Kirsten Sucker-Sket
Die Rx-Rabatt- und Bonusaktionen großer Arzneimittelversender wie Shop Apotheke oder DocMorris fuchsen die deutschen Apotheker*innen. Der Verein Freie Apothekerschaft will nun, dass das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die von ihm beaufsichtigten Kassen zum Einschreiten bewegt.
Wie lassen sich die offensichtlichen Verstöße der EU-Versender gegen die Rx-Preisbindung (zumindest im GKV-Bereich) endlich stoppen? Es laufen wettbewerbsrechtliche Gerichtsverfahren. Doch solange es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Ende 2020 eingeführten sozialrechtlichen Preisbindung für Rx-Versender gibt, scheinen die Versender wenig beeindruckt. Auch die Paritätische Stelle von Deutschem Apothekerverband und GKV-Spitzenverband, die sich um genau solche Verstöße kümmern soll, bewegt sich nicht. Immerhin: Das Bundesgesundheitsministerium will einen etwaigen Regelungsbedarf prüfen.
FA: ein Fall für die Aufsicht
Die Freie Apothekerschaft (FA) hat nun einen neuen Weg eingeschlagen und beim BAS ein aufsichtsbehördliches Einschreiten beantragt. Denn im Verein ist man überzeugt: Die Krankenkassen müssten aktiv gegen Rx-Boni vorgehen. Und weil dies nicht geschehe, müsse das BAS tätig werden – es ist für die Aufsicht der bundesunmittelbaren Kassen zuständig.
In ihrem Anschreiben an das BAS führen die FA-Anwälte Nikolas Harding und Fiete Kalscheuer aus, inwiefern die EU-Versender gegen die sozialrechtliche Preisbindung für Rx-Arzneimittel verstoßen. Trotz dieser Verstöße rechneten die Kassen mit den Versendern ab. Hiergegen müsse das BAS vorgehen.
Aufsichtspflichten
Nach den Vorgaben des Sozialrechts (§ 89 SGB IV) sei das BAS verpflichtet, im Falle eines rechtswidrigen Handelns oder Unterlassens einer gesetzlichen Krankenkasse einzuschreiten. Zunächst soll die Aufsicht beratend auf die Krankenkasse einwirken und ihr eine angemessene Frist setzen, um die Rechtsverletzung zu beheben. Kommt die Krankenkasse dieser Aufforderung nicht nach, kann das BAS sie zur Beseitigung des Rechtsverstoßes verpflichten. Sollte auch dies erfolglos bleiben, stehen der Behörde Zwangsmittel aus dem Verwaltungsvollstreckungsrecht zur Verfügung.
Hänel: Existenz der Vor-Ort-Apotheken ist gefährdet
Daniela Hänel, 1. Vorsitzende der FA, betont: „Wenn ausländische Versender ungestraft weiter Rechtsbrüche begehen dürfen, während Vor-Ort-Apotheken sich an die Regeln halten müssen, gefährdet das nicht nur die Existenz vieler Apotheken, sondern am Ende auch die Sicherheit und Versorgung der Patientinnen und Patienten. Wir brauchen jetzt ein klares Signal der Aufsichtsbehörden, dass Recht und Fairness gelten.“
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Aktualisierte Impfempfehlung für Hib
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Von Dr. Sabine Werner
Anfang August 2025 hatte das Robert Koch-Institut (RKI) auf einen Ausbruch von Erkrankungen an Haemophilus influenzae Typ b (Hib) aufmerksam gemacht. Seit Oktober 2024 wurden in Hamburg 16 invasive Hib-Infektionen bei Erwachsenen gemeldet, drei Personen verstarben. Normalerweise verlaufen Infektionen bei Erwachsenen mild, ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben Kinder unter fünf Jahren, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen sowie Personen, die Drogen gebrauchen, und Personen ohne festen Wohnsitz. Die letzten beiden Personengruppen waren von den Infektionen in Hamburg betroffen.
Die Impfung gegen Haemophilus influenzae Typ b war bislang als Standardimpfung für alle Säuglinge und Kleinkinder bis zu einem Alter von fünf Jahren empfohlen. Angesichts des Ausbruchsgeschehens in Hamburg hat die Ständige Impfkommission (STIKO) des RKI nun ihre Empfehlungen zur Impfung und zur Postexpositionsprophylaxe überarbeitet und im Epidemiologischen Bulletin 34/2025 veröffentlicht.
Bei Ausbruch Indikationsimpfung für Risikogruppen
Hib gilt nun als Indikationsimpfung für Personen ab fünf Jahren, die ein erhöhtes Risiko für invasive Hib-Erkrankungen im Rahmen eines Ausbruchsgeschehens haben.
Als Ausbruchsgeschehen werden vom RKI dabei zwei Szenarien definiert:
- zwei oder mehr Erkrankungen binnen zwei Monaten in einer Kindereinrichtung, Schulklasse, Spielgruppe oder einer Gemeinschaftseinrichtung mit haushaltsähnlichem Charakter (z.B. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende oder Wohnungslose, Internate, Wohnheime, Kasernen, Justizvollzugsanstalten)
- regional gehäuftes Auftreten mit zwei oder mehr Hib-Erkrankungen binnen drei Monaten in einer begrenzten Bevölkerungsgruppe (z.B. 18- bis 64-jährige Erwachsene, die von Wohnungslosigkeit betroffen sind)
Die Indikationsimpfung wird in diesem Fall für Personen empfohlen, die im Rahmen des Ausbruchs einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind – also der betroffenen Personengruppe angehören – und bei denen ein medizinisch begründbares erhöhtes Risiko für eine invasive Hib-Infektion vorliegt. Ein Risiko sehen die STIKO-Experten beispielsweise bei Drogenkonsum, prekärer Wohnsituation/Wohnungslosigkeit, chronischer Leber- oder Nierenerkrankung oder Mangelernährung als gegeben an.
Monovalenter Impfstoff oder weitere Impflücken schließen
Die Impfung gegen Hib kann mit einer Einzeldosis der ab dem Säuglingsalter zugelassenen monovalenten Impfstoffe erfolgen. Die STIKO-Experten rufen jedoch dazu auf, im Rahmen der Impfung auch den generellen Impfstatus der Betroffenen zu überprüfen und gegebenenfalls vorhandene Impflücken zu schließen. Vor allem auf den Impfschutz gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Poliomyelitis sollten die impfenden Mediziner achten. Fehlt dieser oder ist dieser nicht dokumentiert, kann statt des monovalenten Hib-Impfstoffs auch ein Kombinationsimpfstoff, z.B. der Fünffach-Impfstoff Pentavac oder eine vergleichbare Vakzine verabreicht werden.
Die ab dem Kindesalter zugelassenen Kombinationsimpfstoffe enthalten häufig höhere Tetanustoxoid-, Diphtherietoxoid- oder Bordetella-pertussis-Antigengehalte als die entsprechenden Kombinationsimpfstoffe für Erwachsene und können daher eine stärkere Impfreaktion hervorrufen. Darüber sollten die betroffenen Personen aufgeklärt werden.
PEP-Empfehlung für weitere Risikogruppen
Die Postexpositionsprophylaxe (PEP) mit einem Antibiotikum war bislang nur für Kinder bis zu einem Alter von fünf Jahren und immundefiziente Personen indiziert. Auch hier hat die STIKO ihre Empfehlungen nun erweitert.
Nach Face-to-Face-Kontakt mit einer Person mit invasiver Hib-Infektion oder Kontakt zum Atemwegs-Sekret einer solchen Person sollen folgende Gruppen eine PEP erhalten:
- ungeimpfte oder unvollständig geimpfte, in Gemeinschaftseinrichtungen exponierte Kinder bis zum Alter von fünf Jahren
- alle Kontaktpersonen mit medizinisch begründbarem erhöhtem Risiko für invasive Hib-Erkrankungen (Personen mit Drogenkonsum, prekärer Wohnsituation/Wohnungslosigkeit, chronischer Leber- oder Nierenerkrankung, insuffizienter Milzfunktion oder Mangelernährung)
- alle Haushaltsmitglieder der erkrankten Person, wenn sich in ihrem Haushalt mindestens ein ungeimpftes oder unvollständig geimpftes Kind oder eine Person mit erhöhtem Risiko für invasive Hib-Erkrankungen befindet. Bewohnende von Gemeinschaftseinrichtungen gelten dabei auch als Haushaltsmitglieder.
Zusätzlich sollen in Ausbruchssituationen in Betreuungseinrichtungen für Kinder, in denen nicht oder nicht vollständig geimpfte Kinder sind, alle Kinder und alle Betreuungspersonen (unabhängig vom Impfstatus) eine PEP erhalten. Das Gleiche gilt für alle Personen nach Face-to-Face-Kontakt mit einem Infizierten, die engen und regelmäßigen Kontakt zu vulnerablen Personen haben.
Die Chemoprophylaxe soll spätestens sieben Tage nach Erkrankungsbeginn des infizierten Patienten beginnen. In Einzelfällen kann eine PEP auch nach bis zu 28 Tagen noch sinnvoll sein. In der Regel wird die Chemoprophylaxe mit Rifampicin durchgeführt, alternativ kann Ceftriaxon, Levofloxacin oder Ciprofloxacin eingesetzt werden.
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Weleda ist Qualitäts-Champion 2025
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Das Marktforschungsunternehmen YouGov hat in Zusammenarbeit mit der Süddeutschen Zeitung auch in diesem Jahr die „Qualitäts-Champions“ gekürt. Hier liegt erstmals der Kosmetikhersteller Weleda an der Spitze (90,9 Punkte), gefolgt von dem Bio-Lebensmittelhersteller Andechser Natur (88,6 Punkte) und dem italienischen Kaffeeunternehmen Lavazza (88,5 Punkte). (YouGov)
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Gedisa-Update für Impfmodul
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Das Gedisa-Impfmodul im ApothekenPortal hat ein Update erhalten. Damit soll die Navigation einfacher sein. Doppelimpfungen werden ohne doppelte Eingabe der Patientendaten erfasst. Auch Eingabemasken und Dokumenten-Vorgaben wurden optimiert, heißt es. Für September ist ein weiteres Update geplant: Dann geht es um die automatisierte Übertragung von Patientendaten aus der ApoGuide App ins Impfmodul. (Gedisa)
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