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Liebe Leserinnen und Leser,
 

 

vergangene Woche hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Apotheker bei Rezepturen die verwendeten Ausgangsstoffe nicht nur anteilig berechnen dürfen, sondern sie den Einkaufspreis der gesamten üblichen Abpackung eines verwendeten Stoffes und der kleinstmöglichen Packungsgröße eines verwendeten Fertigarzneimittels der Kasse in Rechnung stellen dürfen. Für die Apotheken ist das erfreulich und gibt Rückenwind für anstehende Musterklagen – schließlich hatte der Deutsche Apothekerverband nach der Kündigung der Hilfstaxe die Apotheken aufgefordert, ebendiesen nun vom BSG bestätigten Abrechnungsmechanismus zur Anwendung zu bringen. Die Kassen retaxierten dies aber.

Doch so richtig und wichtig diese Herangehensweise bei selten verwendeten Ausgangsstoffen ist, deren Reste regelmäßig verworfen werden müssen, so unsinnig ist sie bei häufig eingesetzten. Denn da führt sie letztendlich dazu, dass ein und dieselbe Packung mehrfach abgerechnet werden kann. Und dass sich die Kassen dagegen wehren, ist mehr als nachvollziehbar. Aber vielleicht dient das Urteil ja als kleine Motivationshilfe, dass die Kassen und der Deutsche Apothekerverband sich wieder auf eine neue Hilfstaxe einigen.

 
Herzliche Grüße,
Ihre Julia Borsch
DAZ-Chefredakteurin
 
In diesem DAZ-Update lesen Sie:
 
Bei Rezepturen dürfen ganze Packungen abgerechnet werden

BGH-Urteil: Das sagen AKNR und DocMorris

Abda-Austritt „Mit Ehrenamtlern gegen Vollprofis“

OTC-Bereich im Oktober erneut schwach

dm droht in Österreich mit OTC-Markteintritt

IKK classic: Der Druck beginnt zu wirken

News-Ticker
 
 
 
 
Bei Rezepturen dürfen ganze Packungen abgerechnet werden
 

Von Benjamin Wessinger

Nach § 5 Abs. 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) dürfen Apotheken bei der Taxierung von Rezepturen den Einkaufspreis der gesamten üblichen Abpackung eines verwendeten Stoffes und der kleinstmöglichen Packungsgröße eines verwendeten Fertigarzneimittels verwenden. Das hat das Bundessozialgericht am Donnerstag  vergangener Woche entschieden (Aktenzeichen: B 3 KR 4/24 R). Damit gab es dem klagenden Apotheker recht und wies die Revision der AOK NordWest zurück.

AOK NordWest akzeptierte nur anteilige Preise

Der Apotheker hatte in den Jahren 2018 und 2019 Rezepturen für Kinder hergestellt. Die dabei verwendete Grundlage rechnete er mit dem tatsächlichen Einkaufspreis der üblichen Packung, das verwendete Fertigarzneimittel mit dem Preis der kleinsten verfügbaren Packung ab – jeweils zuzüglich der Zuschläge, die in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vorgesehen sind. Verordnet und von der Apotheke verwendet wurden geringere Mengen der Grundlage und des Fertigarzneimittels.

Die AOK NordWest retaxierte die entsprechenden Rezepturen daraufhin. Sie akzeptierte nur die anteiligen Preise der tatsächlich eingesetzten Stoffmengen. Die Differenz aus den Beträgen verrechnete sie mit späteren Forderungen der Apotheke, die dies nicht akzeptierte und letzten Endes den Klageweg beschritt.

Beide Vorinstanzen gaben der Apotheke recht

Die beiden Vorinstanzen gaben der klagenden Apotheke recht: Das Sozialgericht gab der Klage des Apothekers auf Zahlung einer einbehaltenen Vergütung von 112,06 Euro nebst Zinsen statt. Das Landessozialgericht wies die Berufung der Kasse zurück – nach teilweiser Klage- und Berufungsrücknahme.

Das Landessozialgericht befand, § 5 Abs. 2 AMPreisV sei so auszulegen, dass bei der Abrechnung von Rezepturarzneimitteln vom Einkaufspreis der üblichen Abpackung eines verwendeten Stoffs und der erforderlichen Packungsgröße eines verwendeten Fertigarzneimittels auch dann auszugehen sei, wenn bei der Zubereitung der Inhalt der üblichen Abpackung und der erforderlichen Packungsgröße nicht vollständig verbraucht werde. Die Einkaufspreise müssten nicht auf die tatsächlich benötigte Menge heruntergerechnet werden. Die AOK NordWest sah das allerdings anders und zog vor das BSG. Ihre Forderung hat sie inzwischen auf 89,38 Euro zurückgeschraubt.

BMG wird Urteil aufmerksam verfolgen

Das BSG wies die Revision der AOK NordWest nun zurück. In der mündlichen Urteilsbegründung betonte der 3. Senat, dass es sich bei den Regelungen des § 5 Abs. 2 AMPreisV um abstrakte Preisbildungsregeln handele. Diese knüpften an die Einkaufspreise der Stoffe und Fertigarzneimittel in der erforderlichen Menge an. Dabei seien die Preise für die kleinstmögliche Packung eines Fertigarzneimittels bzw. die übliche Abpackung eines Stoffes heranzuziehen.

Das Urteil dürfte auch im Bundesgesundheitsministerium aufmerksam verfolgt werden. Denn in den nun vorliegenden Entwürfen für die Apothekenreform soll die bisher strittige Formulierung geändert werden: In § 5 Abs. 2 AMPreisV soll – ebenso wie in § 4 Abs. 2 – das Wort „anteilig“ eingeführt werden. Beim Apothekerverband Westfalen-Lippe, der den Rechtsstreit für den Apotheker als Musterklage geführt hatte, überwog trotzdem die Freude über den Sieg in der höchsten Instanz.

 
 
 
BGH-Urteil: Das sagen AKNR und DocMorris
 

Von Kirsten Sucker-Sket

Seit Dienstag vergangener Woche sind die Urteilsgründe des Bundesgerichtshofs (BGH) im Schadensersatzprozess von DocMorris gegen die Apothekerkammer Nordrhein bekannt. Das Urteil schlägt Wellen, weil der BGH die Angelegenheit an die Berufungsinstanz zurückgewiesen hat. Diese muss jetzt selbst ermitteln, ob DocMorris nach niederländischem Recht eine richtige Apotheke unterhält.

Doch eigentlich ging es in dem Verfahren in erster Linie darum, heilmittelwerberechtliche Fragen zu klären. Waren zwischen 2012 und 2015 gewährte Rabatte und Boni im Zusammenhang mit der Rezepteinlösung möglicherweise auch wegen eines Verstoßes gegen das Zuwendungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes unzulässig? Wenn ja, dann ist an alten einstweiligen Verfügungen auch jetzt nicht zu rütteln, die DocMorris zur Unterlassung dieser Werbeaktionen verpflichteten. Einen Schadensersatzanspruch könnte der Versender dann nicht gegen die AKNR geltend machen.

Bereits eine Woche vorher war klar, dass der BGH differenziert entschieden hat. Die AKNR sieht sich nach Prüfung der Urteilsgründe weitestgehend in ihren Ausführungen bestätigt. Wie sie in einem Statement erklärt, habe der BGH zunächst seine Entscheidungspraxis bestätigt, dass der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a HWG eng auszulegen ist. Wer die verschachtelten Varianten dieses Paragrafen nicht im Kopf hat: Nach dieser Norm gilt eine Ausnahme vom grundsätzlichen Zugabeverbot des § 7 HWG, sofern die Zuwendungen oder Werbegaben „in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag“ gewährt werden.

Abgrenzung unmittelbare Preisnachlässe und Werbegaben

Laut BGH unterfallen dieser Ausnahme allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zuzahlungen, nicht aber Geldbeträge oder auf einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte. Diese gelten als Werbegaben, die nur als geringwertige Kleinigkeit (Wertgrenze 1 Euro) zulässig wären.

Geworben wird hier nicht mit einem herabgesetzten Preis, sondern mit einem Vorteil beim Erwerb anderer Waren, der in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb des Heilmittels steht. In diesen Fällen weist der BGH auf die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung hin, vor der das Heilmittelwerbegesetz schützen soll. Aus Sicht der AKNR kann es nach diesen Feststellungen allerdings keinen Unterschied machen, ob die Gutscheine für den Erwerb weiterer Arzneimittel oder den Erwerb anderer Produkte ausgelobt werden. „Coupons haben in Apotheken nichts zu suchen“, finden die Kammer und ihre Anwälte.

Die AKNR weist darauf hin, dass der BGH auch den Einwand von DocMorris zurückgewiesen hat, mit einem solchen Verbot werde unzulässigerweise der freie Warenverkehr beschränkt (Art. 34 AEUV). Es handele sich nicht um ein „absolutes Verbot eines Preiswettbewerbs“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, weil darunter allein das Verbot der Werbung mit unmittelbar wirkenden Preisnachlässen falle, so der BGH.

Offen bleibt: Gutschein zur Einlösung im selben Warenkorb

Für eine Fallkonstellation, so die AKNR, hat der BGH aber keine Entscheidung getroffen. Nämlich zu der, dass zwar ein Gutschein gewährt wird, der aber beim selben Einkauf für weitere Produkte einzulösen ist.

Diese Frage kam erst vor dem BGH auf – insoweit hatte die Vorinstanz keine ausreichenden Feststellungen getroffen, über die die Karlsruher Richter*innen nun hätten befinden können. Laut AKNR ist daraus nicht zu folgern, dass derartige Gestaltungen zulässig sind. Vielmehr werde man aus der sehr strengen Formulierung des Ausnahmetatbestands des Barrabattes folgern können, dass es sich auch dabei nicht um einen ausnahmsweise zulässigen Barrabatt handelt.

Nicht prüfen musste der BGH, ob die bis 2015 gewährten Rabatte und Gutscheine gegen die seit Dezember 2020 geltende sozialrechtliche Preisbindung verstoßen haben. Das wird in weiteren Verfahren der Fall sein.

AKNR: Auch Kostenträger werden Verfahren weiter im Auge behalten

Erfreulich sind aus Sicht der AKNR letztlich aber auch die Ausführungen des BGH zu prozessualen Versäumnissen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dieses hatte sich nach Auffassung des BGH unzureichend mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass es sich bei DocMorris nicht um eine zum Versand von Arzneimitteln nach Deutschland berechtigte Apotheke handeln könnte (§ 73 AMG i. V. m. der „Länderliste“).

Jetzt muss es dezidiert prüfen, welche Voraussetzungen für Versandapotheken in den Niederlanden gelten, die nach Deutschland versenden wollen. Die AKNR ist überzeugt, dass dies nicht nur die Apothekerschaft, sondern auch die Kostenträger intensiv beobachten werden. Letztere seien schließlich gesetzlich verpflichtet, im Fall, dass tatsächlich die Voraussetzungen einer Apotheke nicht erfüllt sind, entsprechende Beträge zurückzuverlangen.

DocMorris lässt sein Geschäftsmodell gerne prüfen

Völlig gelassen gibt man sich hingegen bei DocMorris. Anders als beim im Juli ergangenen Urteil des BGH, gab das Unternehmen zwar keine jubelnde Pressemitteilung raus. Damals hatte der BGH bestätigt, dass die alte arzneimittelrechtliche Preisbindung für EU-Versender im Jahr 2012 nicht galt.

Auf Nachfrage wischt DocMorris aber auch die Vorstellung beiseite, das BGH-Urteil könne sein Geschäftsmodell in Bedrängnis bringen. Das OLG Düsseldorf habe „aus rein prozessrechtlichen Gründen den Auftrag erhalten, durch eine amtliche Auskunft an die zuständigen niederländischen Behörden zu ermitteln, welche Anforderungen an eine Präsenzapotheke im Sinne der in Deutschland geltenden Länderliste zu stellen sind“. DocMorris begrüßt dieses Vorgehen sogar.

Denn somit könne „einmal mehr offiziell bestätigt werden […], dass DocMorris eine von den zuständigen niederländischen Behörden genehmigte und überwachte Versand- und Präsenzapotheke betreibt, die die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Versandhandel nach Deutschland erfüllt.“

 
 
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Abda-Austritt: „Mit Ehrenamtlern gegen Vollprofis“

 
Von Marius Penzel

„Ich glaube nicht, dass wir noch zwei Jahre so weiterarbeiten können, wie wir das derzeit tun“, sagt Jörg Nolten, Inhaber der Glocken-Apotheke in Bottrop, gegenüber der DAZ-Redaktion. Damit meint er vor allem die Abda und ihr Auftreten gegenüber der Politik.

Nolten ist Delegierter der Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Für die Kammerversammlung am 3. Dezember in Münster hat er einen Antrag vorgelegt, der den Austritt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe aus der Abda fordert.

„Die Kammerversammlung möge den Austritt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe aus der Abda mit Wirkung zum 1. Januar 2028 im Sinne eines Vorratsbeschlusses beschließen“, lautet der Antrag. Der nächstmögliche Austrittstermin der Kammer Westfalen-Lippe wäre der 1. Januar 2027, doch er möchte seinem Vorschlag genügend Zeit für eine Debatte geben.

Er begründet seine Forderung so: Trotz der im Koalitionsvertrag verankerten Erhöhung des Apothekenfixums bleibt diese Kernforderung in der Apothekenreform scheinbar unberücksichtigt. Und der Grund dafür ist das derzeitige Konstrukt der Abda, bei der sich die je 17 Kammern und Verbände stets gegenseitig aushebeln.

Abda: Stärker mit oder ohne Kammern?

Nolten verfügt über Erfahrung in der Politik. Er ist seit 25 Jahren berufspolitisch aktiv und sitzt im Genossenschaftsrat der Sanacorp. Sein Zwillingsbruder Ralf Nolten ist seit dem 1. November Landrat des Kreises Düren. Mit ihm gemeinsam entstand die Idee des Vorratsbeschlusses.

Derzeit hat die Abda einen klaren Vorteil: Als Zusammenschluss aller Verbände und Kammern kann sie gegenüber der Politik geschlossen auftreten. So zumindest die Theorie.

„Ich war immer der Ansicht: Wir sind ein kleiner Berufsstand und können nur ein Bild nach außen tragen.“ Seine Meinung hat er mittlerweile geändert. „Wir arbeiten mit Ehrenamtlern gegen Vollprofis – und dieses Rennen können wir in der heutigen Zeit nicht mehr gewinnen“, sagt Nolten.

Vorbild: Ärztevertretung

In der Antragsbegründung schreibt Nolten von „unlösbaren Rollenkonflikten“ zwischen Apothekerverbänden und -kammern. Während Verbände zu Streiks und Schließungen aufrufen können, müssen Kammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Arzneimittelversorgung beitragen.

Mit seiner Idee schielt er auf die Berufsvertretungen der Ärzte. „Was ist das Pendant der Ärzteschaft zur Abda?“, fragt er rhetorisch. „Das gibt es nicht.“

Weil bei Ärzten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) von der Bundesärztekammer getrennt ist, fällt es ihr leichter als dem Deutschen Apothekerverband, zu Streiks aufzurufen.

Schädliche Doppelstrukturen?

Bei den Apothekern aber liefert jeder der 17 Verbände und Kammern zu verschiedenen Fragestellungen unterschiedliche Einschätzungen. So entstehen Doppelstrukturen und das Gegenteil einer geschlossenen Haltung. Etwa bei Retaxationen aufgrund von Rezeptfälschungen.

„Das beantwortet jede Kammer und jeder Verband einzeln. Warum nicht besser eine zentrale Stelle in Berlin?“, fragt sich Nolten. „Wenn beide Teile ausreichend voneinander getrennt und professionalisiert worden sind, haben wir eine schlagkräftigere Einheit als im Moment.“

Kammer Westfalen-Lippe debattiert am 3. Dezember

Am 3. Dezember werden die Delegierten der Apothekerkammer Westfalen-Lippe darüber diskutieren, ob sie aus der Abda austreten sollen. „Ich denke, es wird eine produktive Debatte daraus entstehen“, sagt Nolten.

Die Debatte sollte stattfinden, damit sich der Berufsstand damit auseinandersetzen kann, welche Form der Berufsvertretung seine Forderungen am besten durchsetzen kann. „Ich bin Demokrat, ich kann damit leben, aber ich möchte gekämpft haben“, sagt Nolten.

 
 

OTC-Bereich im Oktober erneut schwach

 

Von Thomas Müller-Bohn

Im Oktober waren die OTC-Daten der Vor-Ort-Apotheken zwar nicht so schlecht wie im September, aber weiterhin schwächer als im durchschnittlichen Verlauf des Jahres. Der OTC-Bereich der Vor-Ort-Apotheken schrumpft, und dies betrifft inzwischen auch den OTC-Umsatz. Währenddessen hält die Absatzschwäche im Rx-Bereich an.

Dies ergibt sich aus den neuesten Daten des Apothekenpanels von Insight Health. Diese Daten betreffen die 41. bis 44. Kalenderwoche, also die Zeit vom 6. Oktober bis 2. November.

Rx-Absatzschwäche dauert an

In der 41. und 42. Woche war der Rx-Absatz in den Vor-Ort-Apotheken niedriger als in den jeweiligen Vorjahreswochen, in der 43. Woche stagnierte er mit plus 0,1 Prozent. Damit setzte sich der schwache Trend aus dem September fort.

In der 44. Woche war der Rx-Absatz dagegen 8,5 Prozent höher als 2024, aber das dürfte daran liegen, dass im vorigen Jahr beide regionalen Feiertage auf einen Wochentag fielen, während Allerheiligen in diesem Jahr ein Samstag war.

Der kumulierte Rx-Absatz für das laufende Jahr war bis zum Ende der 44. Woche 0,5 Prozent niedriger als 2024. Im laufenden Jahr ist der Rx-Absatz und damit die wichtigste Größe für die Honorierung der Apotheken also rückläufig. Dies unterstreicht erneut, dass eine deutliche Erhöhung des Festzuschlags für Rx-Arzneimittel unverzichtbar ist.

Rx-Umsatz höher 

Der Rx-Umsatz war in allen vier betrachteten Wochen höher als im Vorjahr. In den ersten drei betrachteten Wochen lagen die Zuwächse zwischen 3,7 und 5,9 Prozent, in der durch Allerheiligen verzerrten Woche waren es sogar 15,7 Prozent mehr als 2024.

Der kumulierte Rx-Umsatz war daraufhin bis zum Ende der 44. Woche 6,1 Prozent höher als 2024. Steigende Umsätze bei stagnierenden oder sogar rückläufigen Absätzen und den durch Festbeträge beschränkten Preisen für die meisten Rx-Arzneimittel sind praktisch nur durch einen höheren Anteil oder höhere Preise von Hochpreisern zu erklären.

OTC wandert zum Versand ab

Noch schlechter sah es im OTC-Bereich aus. In allen vier betrachteten Wochen waren sowohl der OTC-Absatz als auch der OTC-Umsatz der Vor-Ort-Apotheken geringer als im Vorjahr. Der OTC-Absatz war in diesen vier Wochen jeweils zwischen 7,5 und 8,5 Prozent niedriger als 2024 (siehe Abbildung). 

Der Rückgang war damit nicht ganz so groß wie im September, aber die Entwicklung war weiterhin schwächer als im bisherigen Gesamtverlauf des Jahres. Denn der kumulierte OTC-Absatz war bis zum Ende der 44. Woche 3,9 Prozent niedriger als 2024.

Dabei sank auch der OTC-Umsatz. Er war in den betrachteten Wochen jeweils zwischen 4,1 und 5,6 Prozent niedriger als 2024. Der kumulierte OTC-Umsatz im laufenden Jahr war bis zum Ende der 44. Woche 1,0 Prozent niedriger als 2024. Demnach geht das OTC-Geschäft in den Vor-Ort-Apotheken zurück. Es wandert offenbar zum Versand ab. Dies zeigen die Daten, die Insight Health gemeinsam mit DatamedIQ erhebt.

Demnach war der OTC-Absatz in den Vor-Ort-Apotheken im 12-Monats-Zeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 um 2,0 Prozent geringer als im Kalenderjahr 2024. Dagegen war der OTC-Absatz im Versand im genannten 12-Monats-Zeitraum um 3,8 Prozent höher als im Kalenderjahr 2024. Beim OTC-Umsatz legten die Vor-Ort-Apotheken in diesem Vergleich noch magere 0,6 Prozent zu, während die Versender 5,4 Prozent Umsatz gewannen.

 
 
dm droht in Österreich mit OTC-Markteintritt
 

Von Matthias Köhler

Noch in diesem Jahr will dm deutsche Kunden mit OTC-Mitteln versorgen. Anfang des Monats informierte die Drogeriekette über die Bedingungen für den Versand aus Tschechien. Wann genau es losgeht, bleibt allerdings weiterhin unklar. Eine kürzlich veröffentlichte Umfrage zeigt, dass dm aus dem Stand der sechstgrößte OTC-Versender werden könnte. 

Unterdessen droht die Kette nun auch, Österreich ins Visier nehmen zu wollen. Das Unternehmen weist in einer Pressemitteilung am Donnerstag vergangener Woche darauf hin, dass es in Deutschland derzeit den „Launch einer vollwertigen dm-internen Online-Apotheke vorbereitet“.

Auch in Österreich „hoch relevant“

Die Systeme seien so entwickelt, dass sie auch in anderen Ländern funktionieren würden. „Angesichts des Apothekenmonopols für den stationären Handel in Österreich kann es auch für uns hoch relevant werden, OTC-Produkte zumindest online anzubieten“, wird Harald Bauer, der Vorsitzende der dm-Geschäftsführung Österreich, zitiert.

Bauer verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass österreichische Kunden im Wert von 246 Millionen Euro online Arzneimittel gekauft hätten. 75 Prozent wären auf ausländische Anbieter gefallen. Es gehe also auch „um Arbeitsplätze, Steuerleistungen und Sozialabgaben, die in Österreich verloren gehen“.

Es werde, so Bauer, „viel Energie in die rückwärtsgewandte Erhaltung des Status quo“ investiert, „während sich der Markt rund um unser Land weiterentwickelt. Diese Energie wäre in eine bewusst gesteuerte Transformation zum Wohle der Kunden deutlich besser investiert“.

Kammer kritisiert „Cherry Picking“

Die Österreichische Apothekerkammer sieht darin eine „große Gefahr für die Patientinnen und Patienten sowie für die Versorgungssicherheit“. Arzneimittel an Orten zu verkaufen, „die von Impulskäufen leben“, sei unverantwortlich, heißt es in einer Pressemitteilung am Donnerstag vergangener Woche.

Die Kammer kritisiert, das „Cherry Picking“ der Großkonzerne würde die flächendeckende Versorgung durch Apotheken ins Wanken bringen.  Drogerien würden sich auf wenige, ertragsstarke Produkte konzentrieren. Das würde die Ertragskraft der Apotheken schwächen. „Arzneimittel gehören in Apotheken – nicht zwischen Waschmittel und Duschgel“, heißt es.

Zumindest stünden die Chancen der Drogeriekette in Österreich nicht schlecht. Laut der Pressemitteilung vom vergangenen Donnerstag bleibt dm Marktführer in dem Land. Das Unternehmen konnte nach eigenen Angaben in den vergangenen zwölf Monaten seinen Umsatz um 5,6 Prozent auf 1,374 Milliarden Euro steigern.

 
 
IKK classic: Der Druck beginnt zu wirken
 

Von Christina Grünberg

Es ist Samstag. Eine Mutter und ihr Kind werden frisch aus dem Krankenhaus entlassen. Mit dabei haben sie eine Verordnung über einen Inhalator für das Kind. Verzweifelt versucht die Frau, das Hilfsmittel aufzutreiben, und sucht unter anderem Hilfe in der Apotheke von Jan Harbecke. Doch er kann das Rezept nicht beliefern – denn sie ist bei der IKK classic versichert. Es fehlt die vertragliche Grundlage, um zulasten ihrer Krankenkasse zu versorgen. „Sie hat an diesem Samstag in ganz Münster niemanden gefunden, der die Verordnung beliefern konnte“, berichtete Harbecke am Mittwoch vergangener Woche bei der Mitgliederversammlung des Apothekerverbands Westfalen-Lippe (AVWL).

Harbecke ruft zur Geschlossenheit auf

Solche Situationen seien nicht nur belastend für die Patientinnen und Patienten, sondern auch für die Apothekenteams. „Das ist wirklich schwer auszuhalten“, sagte der AVWL-Vorstand. Dennoch betonte er, wie wichtig es sei, dass die Kolleginnen und Kollegen jetzt zusammenhielten und sich dem Diktat der IKK classic nicht beugten. Aktuell registriere der Verband eine niedrige dreistellige Zahl an Apotheken, die dem Vertrag beigetreten seien. „Die Beweggründe und die Produktgruppen sind ganz unterschiedlich“, so Harbecke. Dass nur so wenige Betriebe sich auf den vorgelegten Vertrag der Kasse eingelassen haben, wertet er als Erfolg.

Zwar sei es noch nicht gelungen, die IKK classic wieder an den Verhandlungstisch zu bekommen. „Aber das Thema ist bei den Vorständen angekommen“, informierte Harbecke, der auch Mitglied der Verhandlungskommission des Deutschen Apothekerverbands (DAV) ist. Er erwartet, dass die Kasse ihre Blockadehaltung nicht mehr lange aufrechterhalten könne und den Gesprächsfaden wieder aufnehmen wird. „Wir haben immer die Bereitschaft signalisiert, eine Lösung finden zu wollen“, unterstrich der Apotheker. Aber im Hilfsmittelliefervertrag, den die IKK classic anbietet, räumt sie sich selbst unter anderem die Möglichkeit ein, trotz vorheriger Genehmigung Retaxationen auszusprechen. „Darauf können wir uns auf gar keinen Fall einlassen!“

Dynamische Impfvergütung

Auch aus anderen Bereichen hatte Harbecke gute Nachrichten mitgebracht: Die neu mit dem GKV-Spitzenverband ausgehandelte Impfvergütung sei für die Apotheken ein Lichtblick. Zwar zahlen die Krankenkassen für die COVID-19-Impfung etwas weniger als zuvor. Die Nachfrage sei jedoch weniger hoch als bei der Grippeimpfung, für die der DAV ein leichtes Plus bei der Vergütung erreichen konnte. „Und es ist uns gelungen, im Vertrag eine Dynamisierung zu verankern“, hob der AVWL-Vorstand hervor. Diese gilt nicht nur für die bereits in Apotheken angebotenen Immunisierungen, sondern für alle, die noch kommen werden. „Diese Regelung wirkt sich so positiv für uns aus, dass von einer jährlichen Honorarerhöhung auszugehen ist.“ Dies könne ein Modell für alle künftigen Verhandlungen mit den Krankenkassen sein.

Rezeptur-Retax: DAV kämpft

Bewegung kommt zudem in die Auseinandersetzung mit dem GKV-Spitzenverband bei den Rezeptur-Retaxationen. Bekanntermaßen herrscht nach der Kündigung der Anlagen 1 und 2 (Stoffe und Gefäße) der Hilfstaxe seit Anfang 2024 ein vertragsloser Zustand. Die nun wirksame Norm in der Arzneimittelpreisverordnung legen DAV und GKV grundlegend unterschiedlich aus. Inzwischen läuft die erste Musterklage eines Apothekers gegen die AOK Nordwest vor dem Landessozialgericht Münster.

Harbecke gab sich kämpferisch: „Wir sind optimistisch, dass wir gewinnen werden. Der GKV-Spitzenverband fühlt sich sehr sicher – wir auch.“ Dennoch hoffe der DAV darauf, bald wieder in Verhandlungen einsteigen zu können. „Es gibt hohe Rückstellungen in den Apotheken.“ Und solche Prozesse können sich über rund zehn Jahre hinziehen, wenn man sie bis zum bitteren Ende ausficht.

 
 
 
News-Ticker
 
Ozegowski nicht mehr Digitalchefin
 

Susanne Ozegowski gibt zum 1. Dezember 2025 die Leitung der Abteilung Digitalisierung und Innovation im Bundesministerium für Gesundheit ab. Das teilte sie am Donnerstag vergangener Woche auf Linkedin mit. Sie hatte die Position für dreieinhalb Jahre inne. In diese Zeit fallen unter anderem der Rollout des verbindlichen E-Rezepts und der elektronischen Patientenakte. Sie schaue „mit Stolz und Dankbarkeit auf das, was in der letzten Legislatur in der Digitalisierung vorangeschritten ist“. Ozegowski wechselte von der Techniker Krankenkasse ins BMG. Ihr Vorgänger war der CDU-Politiker Gottfried Ludewig. (DAZ)

Gematik: HBA-Tausch bis 30. Juni
 
Bis zum Jahreswechsel sollten eigentlich die Verschlüsselungsalgorithmen von RSA 2048 auf ECC 256 beendet sein. Allerdings sind die Tauschprozesse bei den Heilberufsausweisen (HBA) – zu einem bedeutenden Anteil unabhängig vom Engagement der Leistungserbringenden – noch nicht auf dem Stand, den es für einen reibungslosen Wechsel zum Jahresende 2025 brauchen würde. Das berichtet die Gematik am Freitag vergangener Woche. Man geht von mehr als 30.000 HBA aus, die noch ausgetauscht werden müssen. Die Frist zum Wechsel wurde daher auf den 30. Juni 2026 verlängert. (DAZ)